AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Elli Sawet Fotoatelier

I. Allgemeines
  1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken sowie die Erteilung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn der Fotograf diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Unter "Werke" werden alle vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke verstanden, unabhängig von der technischen Form oder dem Medium, in dem sie erstellt oder vorliegen.
II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
  1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu.
  2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
  3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, wird in der Regel nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an vertragsgemäß abgenommene Werke übertragen.
  4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über.
  5. Der Besteller eines Bildes gemäß § 60 UrhG in früherer Fassung hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen oder zu verbreiten, wenn ihm nicht die entsprechenden Nutzungsrechte ausdrücklich übertragen wurden.
  6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  7. Weitergabe an Dritte: Der Fotograf behält sich das Recht vor, zur Bearbeitung der Bilder externe Dienstleister zu beauftragen. Der Fotograf stellt sicher, dass die beauftragten Dienstleister die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einhalten. Durch Annahme dieser AGB erklärt sich der Auftraggeber mit der Weitergabe der Daten an Dritte zu diesem Zweck einverstanden. Sollte der Auftraggeber der Weitergabe widersprechen, hat er den Fotografen unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftraggeber wird hiermit allgemein darauf hingewiesen, dass keine gesonderte Mitteilung bei der Beauftragung von externen Dienstleistern erfolgt.
  8. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z. B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und deren Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;

b) die Verbreitung der Werke des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken und in elektronischen Archiven, die nicht ausschließlich für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Disketten, CD-ROM oder anderen Datenträgern;

c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren;

sind nur gestattet, wenn dies ausdrücklich zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber vereinbart wurde.

  1. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
  1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf alle Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sie unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben.
  2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder Pauschale vereinbart. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) trägt der Auftraggeber. Werden dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preisliste des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.
  4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen zur Gestaltung der Lichtbilder gegeben, sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so trägt er die Mehrkosten.
  5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurden. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung der Daten erfolgen soll, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
IV. Haftung
  1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder bei Ansprüchen aufgrund von Verzugsschäden (§ 286 BGB). In diesen Fällen haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Der Fotograf haftet nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder.
  3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, es wurde eine entsprechende Transportversicherung abgeschlossen.
V. Nebenpflichten
  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht besitzt und, bei Personenbildnissen, über die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung verfügt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflichten beruhen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme abzuholen. Bei Nichtabholung nach Aufforderung kann der Fotograf Lagerkosten berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auslagern.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
  1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie vom Fotografen ausdrücklich als solche bestätigt werden.
  2. Wird die für den Auftrag vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, überschritten, erhöht sich das Honorar des Fotografen entsprechend. Bei einem Zeithonorar ist auch die Wartezeit zu vergüten.
  3. Absage durch den Auftraggeber und Ausfallhonorar:
  4. a) Absage mehr als 14 Tage vor dem Termin: Bei einer Absage des Auftraggebers mehr als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin wird keine Ausfallvergütung fällig.
  5. b) Absage zwischen 7 und 14 Tagen vor dem Termin: Bei einer Absage des Auftraggebers zwischen 7 und 14 Tagen vor dem Termin wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der vereinbarten Auftragssumme fällig.
  6. c) Absage weniger als 7 Tage vor dem Termin: Bei einer Absage des Auftraggebers weniger als 7 Tage vor dem Termin wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 75 % der vereinbarten Auftragssumme fällig.
  7. d) Absage am Tag des Termins oder Nichterscheinen: Bei einer Absage am Tag des Termins oder bei Nichterscheinen des Auftraggebers wird das volle Honorar in Höhe von 100 % der vereinbarten Auftragssumme fällig.
  8. e) Der Fotograf bleibt in allen Fällen berechtigt, nachzuweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist, und diesen geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  9. Bei einer Bildveröffentlichung ohne Benennung des Fotografen als Urheber hat der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts, mindestens jedoch 200 € pro Bild, zu zahlen. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe eines Werkes wird Schadensersatz in Höhe des Doppelten des vereinbarten Entgelts, mindestens jedoch 200 €, fällig.
VII. Datenschutz

Die vom Auftraggeber mitgeteilten Daten werden elektronisch gespeichert, soweit dies für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags erforderlich ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und den Datenschutz gemäß DSGVO zu gewährleisten.

VIII. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder handelt es sich beim Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

IX. Sonstiges

Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich darüber selbstständig zu informieren.

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